Tennisverein Hohenacker e.V.

Beitragsordnung

Stand 1. Januar 2021

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Änderung gegenüber der Version vom 13. März 2018

In der Mitgliederversammlung am 24.09.2020, TOP 6 wurde hinsichtlich §4.4 folgendes beschlossen: Die Abrechnung nicht geleisteter Arbeitsstunden erfolgt mit 15,00 € je Stunde (vorher 11,00 € je Stunde).

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§1 Gültigkeit

Die vorliegende Beitragsordnung des TV Hohenacker beinhaltet den aktuellen Stand (vgl. Datum oben). Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und im jeweiligen Protokoll der Mitgliederversammlung dokumentiert.

 

§2 Jahresbeträge

1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 31. März zur Zahlung fällig und wird mittels Banklastschrift-verfahrens eingezogen.

2 Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft während des laufenden Jahres beginnt oder endet.

3 Die Jahresbeiträge für ordentliche Mitglieder betragen:

  • Erwachsene (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) ohne Ehepartner im TV: 160 €  
  • Ehepaare: 240 €
  • Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres):   35 €
  • Auszubildende (höchstens bis Vollendung des 27. Lebensjahres). Der Ausbildungs-Nachweis ist jährlich bis spätestens 31. Januar unaufgefordert vorzulegen: 70 €  
  • Passive Mitglieder   50 €

Soweit für die Beitragsbemessung persönliche Verhältnisse von Bedeutung sind (z.B. Ehestand, Alter u.ä.), werden die Verhältnisse zum 01.01. des laufenden Jahres zugrunde gelegt, bei Neuaufnahmen die zu Beginn der Mitgliedschaft.

4 Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit. Die Beiträge ihrer evtl. Familienmitglieder errechnen sich wie die der Einzelmitglieder.

5 Die Jahresbeiträge für außerordentliche Mitglieder nach § 5 der Satzung werden vom Vorstand im Einzelfall gesondert festgelegt.

 

§3 Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren werden keine erhoben.

 

§4 Arbeitsstunden

1 Im jeweiligen Kalenderjahr sind folgende Arbeitsstunden zu leisten:

  • Erwachsene (nach Vollendung des 18. Lebensjahres): 8 Std. Ab dem 75. Lebensjahr entfallen die Arbeitsstunden
  • Jugendliche (ab dem 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres): 4 Std.

2 Die zu leistenden Arbeiten werden von den Vorstandsmitgliedern für Technik und Veranstaltungen genannt.

3 Hinweise zur Ableistung des Hüttendienstes enthält die Hüttendienst-Ordnung.

4 Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit € 15,00 je Stunde berechnet. Die Zahlung erfolgt mittels Banklastschriftverfahren.

 

§5 Umlagen

1 Zur Bewältigung besonderer Aufgaben, die den TV außergewöhnlich belasten (z.B. Platzbau, Vereinsheimbau o.ä.), kann der TV von seinen Mitgliedern besondere Umlagen erheben, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung Bestandteil der Beitragsordnung werden und zu deren Erfüllung jedes Mitglied verpflichtet ist.

2 Umlagen können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder Ableistung von Baustunden von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3 Die Umlagen sind in vollem Umfang zu leisten, auch wenn die Mitgliedschaft während des laufenden Jahres beginnt oder endet.

 

§6 Sonstige Gebühren

Der TV kann für die Benutzung seiner Plätze und Anlagen durch Nichtmitglieder sowie für die Benutzung der vom TV geschaffenen Einrichtungen besondere Gebühren erheben, die vom Vorstand festgelegt werden.

 

§7 Zahlungsverzug

Alle in dieser Ordnung genannten Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren, berechneten Arbeitsstunden, Umlagen und sonstige Gebühren sind zu den festgelegten Zeitpunkten zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung entfällt die Spielberechtigung.

Bei Zahlungsverzug über 12 Monate hinaus kann der Vorstand außerdem gemäß      § 10, Abs. 3 der Satzung den Ausschluss des in Verzug befindlichen Mitglieds beschließen.

 

Hohenacker, den 1. Januar 2021

gez. Dr. Jochen Matzenbacher – 1. Vorsitzender

gez. Thomas Dierkes – Vorstandsmitglied für Finanzen