Tennisverein Hohenacker e.V.

Satzung

Stand 13. März 2018

 

§ 1 Name und Sitz

1 Der Verein führt den Namen „Tennisverein Hohenacker e.V.“

2 Sitz des Vereins ist Waiblingen-Hohenacker.

3 Der Verein wurde im Jahre 1977 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen am 09.12.1977 unter Reg.-Nr. 558 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1 Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung seiner Mitglieder, insbesondere hinsichtlich des Tennissports. Hierbei kommt der Jugendförderung besondere Bedeutung zu.

2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5 Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, dies gilt auch für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen.

6 Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden angemessenen Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vorstandsämtern sowie für die Erledigung von ihm beauftragter Vereinstätigkeiten eine angemessene Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessport-Bundes e.V. (WLSB) und des Württembergischen Tennisbundes e.V. (WTB).

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und des WTB.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen). Darüber hinaus ist auch eine außerordentliche Mitgliedschaft (z.B. juristische Personen, Vereine, vereinsähnliche Personenvereinigungen) möglich.

2 Ordentliche Mitglieder können aktive oder passive Mitglieder sein. Bei außerordentlichen Mitgliedern ist nur eine passive Mitgliedschaft möglich.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten.

2 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

3 Mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

4 Bei Aufnahme von aktiven Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden. Ferner sollten bei der Aufnahme Familienangehörige von Mitgliedern, insbesondere Ehegatten und minderjährige Kinder, Vorrang vor anderen Bewerbern haben.

 

§ 7 Rechte des Mitglieds

1 Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen/Ordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2 Dies bedeutet insbesondere, das aktive Mitglieder berechtigt sind, die Tenniseinrichtungen zu nutzen (Näheres regelt die Spiel- und Platzordnung). Passive Mitglieder besitzen keine Spielberechtigung.

3 Alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.

4 Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind bei der Wahl des Vorstandsmitglieds für Jugend stimmberechtigt.

 

§ 8 Pflichten des Mitglieds

1 Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Vereinszweck sowie die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

§ 9 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Arbeitsstunden, Gebühren

1 Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Arbeitsstunden werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese Festlegungen sind in der Beitragsordnung dokumentiert.

2 Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres beginnt oder endet.

3 Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.

4 Für Nichtmitglieder gelten die vom Vorstand festgesetzten Gebühren.

5 Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen (z.B. Notlagen) Mitgliedern, die von diesen zu leistenden Zahlungen zu stunden bzw. ganz oder teilweise zu erlassen. Derartige Entscheidungen sind mit Begründung aktenkundig zu machen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2 Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, und zwar spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

  • mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber – trotz schriftlicher Abmahnung – länger als ein Jahr im Rückstand ist
  • gegen die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins bzw. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane grob verstößt
  • sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt
  • das Ansehen des Vereins schwer schädigt.

4 Das Mitglied ist vor dem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.

5 Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

6 Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Behandlung/Entscheidung des Einspruchs erfolgt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.

7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds (vgl. auch § 2 Abs. 5). Dessen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.

 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung kann als

  • ordentliche Mitgliederversammlung oder
  • außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb des ersten Quartals jedes Geschäftsjahres durchzuführen.

3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand dies beschließt
  • der 1. Vorsitzende vorzeitig ausscheidet (vgl. § 13 Abs. 3)
  • mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

4 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden – bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter – mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung in der örtlichen Presse (z. Zt. Ortsnachrichten Hohenacker) sowie durch Aushang in der Tennisanlage. In der Einladung ist die Tagesordnung sowie Versammlungsort und –termin anzugeben.

5 In der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zumindest folgende Punkte vorzusehen:

  • Jahresbericht des 1. Vorsitzenden sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • Wahlen
  • Festlegung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Arbeitsstunden (Beitragsordnung)
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Jahr
  • Behandlung von Anträgen.

6 Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge zur Behandlung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem 1. Vorsitzenden 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

7 Durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden (sofern in dieser Satzung nichts Anderes festgelegt ist).

8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt – soweit in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt wird – durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

9 Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die entsprechenden Anträge im Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt waren.

10 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Falls mindestens 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprechen, ist eine geheime Abstimmung erforderlich.

11 Personalentscheidungen werden entgegen Abs. 10 in der Regel in geheimer Wahl herbeigeführt. Eine offene Wahl ist möglich, wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

12 Jeder Vorstandsposten ist jeweils in einem getrennten Wahlgang zu besetzen. En-bloc-Wahlen sind zulässig, falls kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Steht für einen Wahlgang jeweils nur ein Bewerber zur Verfügung, findet, wenn beim ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht erreicht wird, ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

13 Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Vorstand

1 Dem Vorstand gehören an:

  • 1. Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Vorstandsmitglied für Finanzen
  • Vorstandsmitglied für Jugend
  • Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
  • Vorstandsmitglied für Sport
  • Vorstandsmitglied für Breitensport
  • Vorstandsmitglied für Technik
  • Vorstandsmitglied für Veranstaltungen
  • Vorstandsmitglied für Verwaltung.

2 Die Vorstandsmitglieder (VM) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar alternierend in der Zusammensetzung (A) oder (B):

(A)

  • 1. Vorsitzender
  • VM für Jugend
  • VM für Technik
  • VM für Verwaltung
  • VM für Breitensport

(B)

  • stellvertretender Vorsitzender
  • VM für Finanzen
  • VM für Öffentlichkeitsarbeit
  • VM für Sport
  • VM für Veranstaltungen.

3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger ernennen. Scheidet der 1. Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um für die restliche Amtsdauer einen neuen 1. Vorsitzenden bzw. die fehlenden Vorstandsmitglieder zu wählen.

4 In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das passive Wahlrecht besitzen. Die Wiederwahl ist möglich.

5 Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

6 Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und das VM für Finanzen. Diese Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

7 Diese Einzelvertretungsberechtigung ist insofern eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte oder Verpflichtungen, die den Verein vermögenswirksam zu Leistungen von mehr als 5.000,– € verpflichten, die Unterschriften von zwei der in Abs. 6 genannten gesetzlichen Vertreter bedürfen.

8 Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen oder wenn dies von zumindest einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Für den Erlass bzw. die Änderung von Ordnungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

9 Für einzelne Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet oder einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betraut werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.

10 Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

§ 14 Kassenprüfer

1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt alternierend zur Wahl des VM für Finanzen. Die Wiederwahl ist möglich.

2 Die Kassenprüfer und deren Stellvertreter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3 Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kassenführung und Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Diese Prüfung ist durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht, den sie durch ihre Unterschriften bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4 Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

 

§ 15 Ehrungen

Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein oder den Tennissport können geehrt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.

 

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung sind folgende Ordnungen erforderlich:

  • Beitragsordnung
  • Geschäftsordnung
  • Ehrungsordnung
  • Spiel- und Platzordnung
  • Ranglistenordnung
  • Jugendordnung
  • Hüttenordnung.

Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

§ 17 Ordnungsmaßnahmen

1 Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn diese gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  • Verweis
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  • Ausschluss gemäß § 10 der Satzung.

2 Der Verweis sowie das zeitlich begrenzte Teilnahmeverbot ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Deren Einberufung hat 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen, die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist hierbei den Mitgliedern anzukündigen.

2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies

  • vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder entschieden wurde oder
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.

4 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, übernehmen der 1. Vorsitzende und das Vorstandsmitglied für Finanzen die Aufgaben der Liquidatoren.

5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Waiblingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

 

§ 19 Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.